> Der Verteidiger möchte etwas nachbohren. Ob der Zeuge denn überhaupt auf der Straße fahren dürfe, will er wissen. Ja, klar, sagt der 24-Jährige. „Wie können Sie da so sichern sein?“, fragt der Verteidiger. Das Velomobil gelte als Kleinkraftrad und müsse deswegen auf der Straße fahren.
Hier wurde schlichtweg falsch zitiert, der Zeuge hatte lediglich auf die Geschwindigkeit “wie ein Kleinkraftrad” verwiesen.
> Richter Dr. Meik Lange sieht das deutlich anders. Der Tatvorwurf treffe voll zu. Der Angeklagte habe demonstrieren wollen, dass ein Velomobil nicht auf die Straße gehöre. Er sehe hier einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr sowie eine Nötigung.
Der Richter sprach natürlich von einer Gefährdung des Straßenverkehrs, nicht von von einem gefährlichen Eingriff. Ein simpler Fehler auf Seiten des Journalisten.
– – – – – – – – –
Manchmal legen die Richter das Gesetz eben doch entsprechend der Gesetzeslage aus, nicht anhand der reinen Wunschvorstellung anderer Richter. Das Abdrängen von Radfahrern (gleich ihres Fahrrads) stellt eben sehr wohl eine Gefährdung dar!
Dies wurde im Ergebnis auch gewürdigt:
> Das Urteil: 3000 Euro Geldstrafe sowie der Entzug der Fahrerlaubnis für insgesamt 15 Monate.
Somit deutlich mehr als im Strafantrag. Angesichts der lediglich verlangten Entschuldigung durch das Opfer eine klare Lehre durch das Gericht. Anzeigen lohnt sich, selbst wenn die StA meistens dem nicht nachgehen. Irgendwann gelingt es eben doch!
P.S.: In der Verhandlung wurde das Ganze natürlich als Nötigung ausgelegt, die Gefährdung des Straßenverkehrs spielte mal wieder keine wesentliche Rolle. In diesem Sinne war das Wunder eher beschränkt, weil die übliche Rechtsauslegung zur Gefährdung (die anders als überall sonst im gesamten Strafrecht quasi unerfüllbar ist, und somit ausschließlich dem Schutz von Gefährdern im Straßenverkehr vor jedweder juristischen Aufarbeitung dient) gar nicht angetastet wurde. Verurteilt wurde auf Nötigung, und nicht mehr oder weniger. Es bleibt also leider dabei, dass willentliches Gefährden unstrafbar in der deutschen Rechtsauslegung ist, aber dass immerhin die Nötigung weiterhin weitläufig auslegbares Rechtsgut darstellt.
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[Archivlink wegen Pawayll](https://archive.is/bi2w4).
> Der Verteidiger möchte etwas nachbohren. Ob der Zeuge denn überhaupt auf der Straße fahren dürfe, will er wissen. Ja, klar, sagt der 24-Jährige. „Wie können Sie da so sichern sein?“, fragt der Verteidiger. Das Velomobil gelte als Kleinkraftrad und müsse deswegen auf der Straße fahren.
Hier wurde schlichtweg falsch zitiert, der Zeuge hatte lediglich auf die Geschwindigkeit “wie ein Kleinkraftrad” verwiesen.
> Richter Dr. Meik Lange sieht das deutlich anders. Der Tatvorwurf treffe voll zu. Der Angeklagte habe demonstrieren wollen, dass ein Velomobil nicht auf die Straße gehöre. Er sehe hier einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr sowie eine Nötigung.
Der Richter sprach natürlich von einer Gefährdung des Straßenverkehrs, nicht von von einem gefährlichen Eingriff. Ein simpler Fehler auf Seiten des Journalisten.
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Manchmal legen die Richter das Gesetz eben doch entsprechend der Gesetzeslage aus, nicht anhand der reinen Wunschvorstellung anderer Richter. Das Abdrängen von Radfahrern (gleich ihres Fahrrads) stellt eben sehr wohl eine Gefährdung dar!
Dies wurde im Ergebnis auch gewürdigt:
> Das Urteil: 3000 Euro Geldstrafe sowie der Entzug der Fahrerlaubnis für insgesamt 15 Monate.
Somit deutlich mehr als im Strafantrag. Angesichts der lediglich verlangten Entschuldigung durch das Opfer eine klare Lehre durch das Gericht. Anzeigen lohnt sich, selbst wenn die StA meistens dem nicht nachgehen. Irgendwann gelingt es eben doch!
P.S.: In der Verhandlung wurde das Ganze natürlich als Nötigung ausgelegt, die Gefährdung des Straßenverkehrs spielte mal wieder keine wesentliche Rolle. In diesem Sinne war das Wunder eher beschränkt, weil die übliche Rechtsauslegung zur Gefährdung (die anders als überall sonst im gesamten Strafrecht quasi unerfüllbar ist, und somit ausschließlich dem Schutz von Gefährdern im Straßenverkehr vor jedweder juristischen Aufarbeitung dient) gar nicht angetastet wurde. Verurteilt wurde auf Nötigung, und nicht mehr oder weniger. Es bleibt also leider dabei, dass willentliches Gefährden unstrafbar in der deutschen Rechtsauslegung ist, aber dass immerhin die Nötigung weiterhin weitläufig auslegbares Rechtsgut darstellt.