https://www.allgaeuer-zeitung.de/allgaeu/rennrad-fahr-rad-fahren-im-allgaeu-fahrrad-radweg-strasse-wann-muessen-radfahrer-den-radweg-benutzen-108880909

Im Text wird dargelegt, dass ein Radweg der entsprechend gekennzeichnet ist, unabhängig von den Bedingungen des Radwegs immer zu benutzen sei. Dies würde bedeuten, dass auch verschneite nicht geräumte Radwege benutzt werden müssten, oder zugeparkte, usw.

Gibt es hier tatsächlich eine Neuerung zu der Regelung "unbenutzbare Radwege sind von der Benutzungspflicht befreit"? Oder ist das nur die typisch bairische konservative "Auto über alles"-Mentalität?

by Sp1nningwheel

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6 Comments

  1. Der Artikel ist Schwachsinn. Die allgemeine Nutzungspflicht wurde schon 1998 abgeschafft, damit ist das zitierte Urteil aus 2011 heute noch genauso relevant wie es 2011 war.

  2. hatte den gerdae auf meiner google start page.

    finde den artikel absurd. “ist nicht mehr rechtens”

    ist ja nicht so das die radwege bei mir mit baumwurzlen durch zogen und somit nicht nutzbar sein sollten.

    zudem fehlt bei mir in der gegen zu 80% immer eins der genannten zeichen. “echt schöner aspfalt streifen aber wer oder was darf da nun drauf?”

    ich finde das staat, städte und kommunen zu wenig beschildern oder kennzeichnen und es kotzt mich an. wozu ein radweg bauen wenn es per zeichen nicht deklariert wird. warum kann man in städten nicht mehr auf radwege hinweisen.

    ich meide orte mittlerweile wie die pest. nur stress und schlechte laune.

  3. Der Artikel ist sehr diletantisch, hier wird mal wieder Fahrbahn mit Straße gleichgesetzt, das ist natürlich Schwachsinn, auch der Radweg ist Teil der Straße.

    Das Urteil aus 2011 hat weiterhin in dem Sinne Relevanz, alsdass man sich auf die Begründung an sich weiter stützen darf, wenn der Radweg objektiv(sprich stark beschädigt/nicht geräumt im Winter/stark verschmutzt) nicht benutzbar ist. Hier ist dann der Vergleich zur Teilschuld der Radfahrer bei Dooringunfällen gegeben, wenn diese nicht ausreichend Platz zu parkenden Autos halten. Dem Opfer wurde hier eine Teilschuld eingeräumt, weil es sich selbst in eine gefährlichere Lage gebracht hat, ähnlich dürfte es bei entsprechend schlechten Radwegen dann sein.

    Schneller mit dem Rennrad unterwegs sein zu wollen, obwohl der Zustand des Radweges gut ist, ist übrigens ein subjektives Empfinden, hier muss man mit entsprechenden Ahndungen rechnen.

  4. Aggravating_Mall_570 on

    Radwege müssen benutzt werden, wenn dies durch eine entsprechende Beschilderung gemäß Anlage 2 StVO mit den Zeichen ‚Radweg‘ (Zeichen 237), ‚gemeinsamer Geh- und Radweg‘ (Zeichen 240) oder ‚getrennter Geh- und Radweg‘ (Zeichen 241) angeordnet wird. Die Benutzungs­pflicht besteht hier nur dann nicht, wenn die Benutzung der Radwege aufgrund deren Zustands objektiv nicht möglich bzw. unzumutbar ist (z. B. fehlender Winterdienst). Radwege, die keine „blaue“ Beschilderung aufweisen, können, müssen hingegen nicht benutzt werden

    https://www.radverkehr.bayern.de/verkehrsregeln/index.php#:~:text=Radwegbenutzungspflicht,(Zeichen%20241)%20angeordnet%20wird.

  5. Auf die Frage, was mit Radwegen ist, die bei genauer Prüfung nicht benutzungspflichtig sein dürften, geht der Artikel gar nicht ein…
    und gab es nicht sogar mehrere Urteile, die besagten dass eine Benutzungspflicht gar nicht ohne konkrete Gefährdung von Radfahrern angeordnet werden darf?

  6. Nach Auffassung von Justiz und Polizei gilt die Benutzungspflicht, solange der Weg mit angepasster Geschwindigkeit (Schrittgeschwindigkeit) befahrbar ist. Nur, wenn das nicht gegeben ist, erlischt die Benutzungspflicht. Siehe auch http://blog.gardemin.de/amtsgericht-kapituliert-und-spricht-radfahrer-schuldig/.

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