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2 Comments

  1. Gegen die Zulässigkeit dürfte u.a. sprechen:

    1. Das Fahrrad darf seitlich jeweils höchstens 40cm über der sichtbaren Schlussleuchte hinausragen. Maximal darf das mit einem Fahrrad beladene Auto 2,55m breit sein. 
    2. Da die Rückleuchten (zumindest teilweise) verdeckt sind, ist eine zusätzliche Beleuchtungsanlage Pflicht.

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