Aktuell werden Wohnmobile mit Anhänger mit mehr als 7,5 t insgesamt von der Polizei angehalten und es wird nach dem Fahrtenschreiber und der Fahrerkarte gefragt. Ist keine vorhanden, gibt es eine Anzeige.
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Vielen Dank für ihre Anfrage.
Wohnmobile ohne Anhänger dienen grundsätzlich nicht der Güterbeförderung und haben i. d. R. weniger als 8 Fahrgastplätze. Sie unterliegen deshalb auch regelmäßig nicht den Sozialvorschriften im Straßenverkehr.
Besitzt ein Wohnmobil bzw. ein Wohnmobil mit Anhänger (Wohnmobilkombination) neben dem Wohnbereich Lademöglichkeiten für Güter, beispielsweise für Pferde oder Motorschlitten, so dient es regelmäßig der Güterbeförderung.
Das Vorhandensein eines Wohnbereichs steht der Zweckbestimmung für die Güterbeförderung nicht entgegen. Auch der Umstand, dass das Fahrzeug der Beladung mit Gütern zu nichtgewerblichen Zwecken dienen soll, steht der Anwendung der Sozialvorschriften grundsätzlich nicht entgegen. vgl. VG München, Urteil vom 04.08.2015 – M 16 K 14.4886 sowie EuGH, Urteil vom 02.03.2023, – , C 666/21
Dient das Wohnmobil oder die Wohnmobilkombination der Güterbeförderung, so ist bei der Frage der Anwendung der Sozialvorschriften im Einzelnen zu unterscheiden:
1. Gewerbliche Güterbeförderung: hier finden die Sozialvorschriften nach denselben Kriterien Anwendung wie bei anderen Fahrzeugen. Die Ausnahmeregelungen nach Art. 3 VO (EG) Nr. 561/2006 und den §§ 1 Abs. 2, 18 FPersV sind zu beachten.
2. Nichtgewerbliche Güterbeförderung (Art. 4 Buchst. r VO (EG) Nr. 561/2006) mit Wohnmobilen bzw. Wohnmobilkombinationen bis einschließlich 7,5 t zHM: hier finden aufgrund der Ausnahmeregelung des Art. 3 Buchst. h VO (EG) Nr. 561/2006 die Sozialvorschriften keine Anwendung.
3. Nichtgewerbliche Güterbeförderung mit Wohnmobilen bzw. Wohnmobilkombinationen über 7,5 t zHM: hier finden die Sozialvorschriften Anwendung, soweit keine Ausnahmeregelungen nach Art. 3 VO (EG) Nr. 561/2006 oder §§ 1 Abs. 2, 18 FPersV eingreifen.
Grundsätzlich ist daher eine Fahrerkarte notwendig, wenn Sie nicht unter einen der genannten Ausnahmetatbestände fallen
Mit freundlichen Grüßen
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37 Comments
Aha, langsam kommt man der Ursache vielleicht auf den Grund. Viele Vorfälle ereignen sich also in Hessen. Mag da jemand etwas übereifrig sein und gegen "seiner Meinung" nach Verstößen vorzugehen??!!!
Solche "Kontrollhauptmänner" auch in Uniform soll es ja geben.
An den EU Verordnungen gehen wir alle kaputt. Der blanke Wahnsinn.
Ich habe einen Führerschein mit 7,5 to zul. Gesamtgewicht. Zusätzlich darf ich 4,5 to als Anhängelast ziehen. Fahrtenschreiber sind nur für gewerbliche Fahrzeuge erforderlich.
Müsste man dann auch falls auf dem Wohnmobil angebrachte Werbung für YouTube und damit Einkommen generiert Gewerbesteuer zahlen für das Fahrzeug? Was kommt noch alles um den Bürger abzumelken?? 🤔🤨🤑 🤮 (dann trifft es ja jeden 3. ) Ist den Campen jetzt ein Gewerbe?
Diese UE muß endlich aufgelöst werden. Bisher hab ich nur Gesetze erfahren, die für uns alle zum Nachteil sind. Z.B. Deckelhalter beimTetrapack und und und….
Hallo Hartmut, erst einmal besten Dank für deine Videos. Nach dieser unverständlichen Nachricht stellt sich für mich noch die Frage, wird dann der LKW Führerschein (ehemals Klasse 2) gefordert.
Eine reine Neiddebatte von Sozialisten.
Da hätte der ADAC schon längst vorher aktiv werden müssen.Die Lobbyisten sitzen doch alle in Brüssel!
Abstand von der EU mit all deren bürgerfeindlichen Bevormundungen!
Für den Rückweg könnte man wenn möglich, das beide eine Fahrerlaubnis haben und der PKW eine Anhängerkupplung das der PKW den Anhänger zieht.Als Notfall Maßnahme um eventuell unbehelligt wieder nach Hause kommt.
Das ist doch ein Thema für unsere Fachzeitschriften "promobil" oder "Reisemobil International".
Ich mach da mal eine Anfrage
Ich will das Gesetz schriftlich sehen, wo steht das ??
Na ja als PKW Fahrer.
Ab 7,5 t ist man LKW.
Viele Camper fahren als
wären sie PKW.
hallo ,
das Problem ist , wie schon des öfteren genannt, der Anhänger. Ein Anhänger ist halt ein Fahrzeug zur Güterbeförderung und somit greift die Verordnung EU 165/2014 Artikel 3, wenn der gesamte Zug (Zugfahrzeug und Anhänger gemeinsam) die 7,5t Grenze überschreiten. Man kann jetzt darüber streiten, aber so wird es in der Fortbildung für Fahrlehrer und der Polizei geschult. Unser Dozent, Herr I.Noske von der Firma Truck-Trainung ist unter anderem auch " freier Sachverständiger des europäischen Fahrpersonalrechts " . Fachkompetenz fehlt da sicherlich nicht !! Gerne mal googeln oder vieleicht mal anrufen !!
Und wenn wir das Thema mal emotionslos betrachten möchten, sehe ich keinen Unterschied, ob eine Zugkombination mit 12t Gesamtgewicht von einem Freizeitkapitän oder einem beruflich motiviertem Fahrer gelenkt wird. Das Gefährdungspotential ist vergleichbar. (Bitte nicht falsch verstehen, emotionslos betrachtet )-
Allen eine gute Fahrt und egal wie es kommt, wir behalten unseren Spaß und erst Recht unser Hobby.
Eigentum zu besitzen soll unangenehm werden….man spürt es überall…. bald auch tüv 1x im jahr usw….werden wir alles sehen
Ganz grundsätzlich mal folgendes dazu: Wenn neue Gesetze in Kraft treten, dann gelten diese in der Regel dann für neu zugelassene Fahrzeuge – nicht für den Fahrzeugbestand. Dementsprechend wird es für Thomas jetzt keine Relevanz haben und das Verfahren wird eingestellt werden. Gleiches trifft die Einführung der Gurtpflicht. Fahrzeuge, die vor der Einführung der Gurtpflicht zugelassen worden sind, müssen keine Gurte aufweisen (natürlich gibt es Ausnahmen – darauf gehe ich hier jetzt nicht weiter ein). Ein im Originalzustand restaurierter VW Käfer aus dem Jahre 1951 benötigt beispielsweise keine Sicherheitsgurte. Trotzdem empfiehlt sich die Nachrüstung aus Sicherheitsgründen.
ja, verrückter kann es nicht werden.
Ist schon unverzichtbar diese überbezahlten EU Bürokraten.
Kein einziger Europäer, braucht diese EU-KOMMISSION. !!!!
Schon etwas seltsam. Es handelt sich ja hier nicht um einen Bus oder LKW zur gewerblichen Güter / Personenbeförderung. Kleines Beispiel: Ich arbeite für die Bundeswehr im KFZ Bereich, und kein BW Fahrer hat eine Fahrerkarte und muss auch nicht den Fahrtenschreiber bedienen. Das gilt nicht nur für Soldaten, sondern auch für alle Zivilkraftfahrer. Es handelt sich nämlich nicht im allgemeinen Sinne um gewerbliche Beförderungen. Das gilt eben auch für Busse und LKW´s. So entsteht hier eine Grauzone die dringend geklärt werden muss. Dazu kommt dann ja noch, dass ich Ladepapiere vorweisen können müsste. Privat wohl eher etwas schwierig.
Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen mit einer zHM von nicht mehr als 7.500 kg zur nichtgewerblichen Güterbeförderung (gemeint sind hier nur rein private Transporte; Werkverkehr ist, soweit keine fahrpersonalrechtliche Ausnahme greift, immer aufzeichnungspflichtig).
Vielleicht versteht das ja jemand .
Los gehts Film ab 🇨🇭
Wieder mal eine EU scheiße ,sorry für diese Aussprache ,aber die Spinnen in Brüssel
👍
Ob denn auch alle die über 3,5 t Tonnen mit Anhänger fahren, wissen wie schnell sie unterwegs sein dürfen?
Es gibt seit einiger Zeit kreative Politiker, deren Ziel es ist mit neuen Gesetzen ihren Wohlstand nachhaltig abzusichern und siehe, es funktioniert.
Sie werden auch weiterhin gewählt.
Falls die Regelung so zutrifft wie der Polizist sie interpretiert müssten die Hersteller von Wohnmobilen die betroffen sind / betroffen sein können Fahrtenschreiber / EG-Kontrollgeräte einbauen. Weshalb fragt nicht jemand mal bei den Herstellern oder dem Verband nach?
In unserem 15t Wohnmobil ist ein voll funktionsfähiges EG-Kontrollgerät verbaut. Dies erfordert der Aufmerksamkeitsassistent.
Es wird wohl wirklich einen Gerichtsentscheid brauchen um diese Grauzone in den Gesetzen, bzw. Vorschriften zu klären. Auch hier sollte der Caravan Verband sich dringen einbringen und nicht die Kunden es klären lassen.
Wenn man so große Fahrzeuge bewegt, ist m.E. Schon nachdenkenswert, warum eine solche Regelung getroffen wird. Ich glaube, da müssen wir, wenn wir ehrlich sind, zugeben, dass so mancher von uns schon öfter mal länger am Steuer gesessen hat, als es gesund ist.
Die Fahrzeuge werden werksmässig nicht mit einem fahrtenschreiber ausgerüstet. Der fahrtenschreiber dient nur dazu um die sozialvorschriften einzuhalten,sprich Arbeitszeiten einzuhalten.fahrtenschreiber müssen in Transporter eingebaut sein um die Arbeitszeiten zu kontrollieren. Als Privatmann bin ich dazu nicht verpflichtet da keine Arbeitszeit vorliegt und der Camper ausschliesslich im freizeitbereich genutzt wird..gerhard…
Muss man denn immer den ganzen Haushalt dabei haben????
Ich traue mich und schreibe stimmt alles nicht! Keiner der Camper fällt unter die FPersV und auch nicht unter EG Nr. 561/2006. Verstehe nicht wie der Polizist dies mit Verweis auf Sozialvorschriften anwenden will. Hier mal neben Einspruch zum Bußgeldbescheid Dienstsaufsichtsbeschwerde bzw. Fachaufsichtsbeschwerde gegen den Anzeigensteller auf den Weg bringen.
Es werden Paragraphen aus den einzelnen Gesetzen gerissen, die nur für sich gelesen den Eindruck verschaffen man bräuchte in Fahrzeugkombination xy eine Fahhrerkarte oder Fahrtenschreiber. Faktisch dürfen diese keine Anwendung finden. Verstehe auch nicht die Antwort des ADAC. Das Urteil zum Ende des Videos bezieht sich auf "In der Rechtsform einer GmbH & Co. KG betreibt die Klägerin einen Pferdehof" und weiter "Das streitgegenständliche Fahrzeug der Klägerin dient der Güterbeförderung im Straßenverkehr", also eine Gewerbliche Sache.
Die EU hat ja nichts besseres zu tun als neue Gesetze zu erfinden, willkommen in der Bürokratie
Das mitführen von Fahrtenschreibern ist in der EG Verordnung 561/2006 geregelt.
Darin ist in Artikel 2 geregelt, wer dazu verpflichtet ist:
Diese Verordnung gilt für folgende Beförderungen im Straßenverkehr:
a) mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattel-
anhänger 3,5 t übersteigt, oder
aa) ab dem 1. Juli 2026 bei grenzüberschreitenden Güterbeförderungen oder bei Kabotagebeförderungen
mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 2,5 Tonnen
übersteigt, oder
b) Personenbeförderung mit Fahrzeugen, die für die Beförderung von mehr als neun Personen einschließ-
lich des Fahrers konstruiert oder dauerhaft angepasst und zu diesem Zweck bestimmt sind.
Diese Vorschrift wurde letztmalig am 22.04.2024 geändert.
Ich denke es ist ersichtlich, dass sich die EG Verordnung auf den gewerblichen Verkehr bezieht.
Ich hoffe ich konnte damit helfen
Ist meiner Meinung nach völlig richtig so ! Wo ist der Unterschied zum LKW ? Wer sich so ein Fahrzeug leistet muss dann auch mit den Änderungen leben. Ist im übrigen das Gleiche mit dem LKW Überholverbot ! Das gillt auch für Wohnmobile über 3,5 to! Scheinen auch die wenigsten zu Wissen. Als BKF habe ich mich auch an die Gesetze zu halten, egal was ich von denen halte. Und weil es da anscheinend Verwirrungen gibt: Module haben nichts mit der Fahrerkarte zu tun. Eine Fahrerkarte kann jeder Führerscheinbesitzer beantragen. Für fahrten nur mit dem Wohnmobil ohne Anhänger lässt sich der Fahrtenschreiber dann auf Out of Scope stellen, da diese Fahrten dann nicht der Aufzeichnungspflicht unterliegen.
Die "Bundesaufsicht für den Güterkraftverkehr" muss es doch genau wissen? Meines Wissens nach kann ich mit einem LKW der nicht gewerblich genutzt wird ohne Fahrerkarte und Digitalem Kontrollgerät fahren?
Da besitz man zum Glück noch den Führerschein mit den alten Konditionen, könnte bis 18to ( neu bis 12 to )Gesamtgewicht fahren, und muss sich ständig an der langen Leine führen lassen.
Da würde ich mal sagen : HESSEN eher meiden, bei der Rückfahrt …
Bei 4:01. Was ist das für ein Wagen hinten auf dem Hänger?
Danke vorab🙂
Ja, ein Wohnmobil mit Anhänger, dessen zulässiges Gesamtgewicht (zGG) zusammen über 7,5 Tonnen liegt, unterliegt in der Regel der Pflicht zur Nutzung eines EG-Kontrollgeräts (auch Tachograph genannt) und einer Fahrerkarte, wenn es gewerblich genutzt wird.
Details zur Vorschrift:
Privatnutzung: Wenn das Wohnmobil ausschließlich privat genutzt wird (also nicht für gewerbliche Zwecke, wie Güterbeförderung oder Vermietung), dann besteht keine Verpflichtung zur Verwendung eines EG-Kontrollgeräts und Fahrerkarten. Diese Regelung fällt unter Ausnahmen der EG-Verordnung 561/2006.
Gewerbliche Nutzung: Bei gewerblicher Nutzung, wie z. B. der Beförderung von Gütern oder Personen, greift die Kontrollgerätpflicht, wenn das zGG von 3,5 Tonnen überschritten wird (einschließlich Anhänger).
Wohnmobile: Wohnmobile, die für Wohnzwecke gebaut und eingerichtet sind und nicht gewerblich genutzt werden, sind häufig von der Tachographenpflicht ausgenommen, selbst wenn sie schwerer als 7,5 Tonnen sind. Dies gilt insbesondere für Fahrzeuge, die keine Güter transportieren.
Fazit:
Für ein privat genutztes Wohnmobil mit Anhänger über 7,5 Tonnen Gesamtgewicht ist kein EG-Kontrollgerät und keine Fahrerkarte erforderlich.
Gewerbliche Nutzung hingegen erfordert diese Ausstattung ab einem Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen (inkl. Anhänger).
Falls Sie unsicher sind, lassen Sie die Nutzung und Fahrzeugkategorie von der zuständigen Behörde (z. B. TÜV oder DEKRA) prüfen.
Habe das einmal als Info zur Verfügung gestellt und völlig wertfrei….