Sie wird sicher keinen unkontrollierten Rechtsschlenker machen. 😜
Aber berechtigte Frage.
Ok-Introduction-1851 on
Gute Frage!
LordElend on
Oh man auf beiden Bildern sieht es echt gruselig aus. Parkpläzte müssten weg.
RecumbentRacer on
Der gesetzliche Mindestabstand von 1,5 m innerorts und 2,0 m außerorts gilt nur für Kraftfahrzeuge. Straßenbahnen sind per Definition keine Kraftfahrzeuge.
Die Antwort lautet deswegen “Einzelfallentscheidung.”, weil der Begriff “ausreichender Seitenabstand” nicht fest definiert ist. “Ausreichend” hängt von den Umständen ab. Ein Dreirad wird man mit geringerem Abstand überholen können als eine unsichere Person auf einem zweirädrigen Fahrrad. Außerdem spielt die Geschwindigkeit von Fahrrad und Tram eine Rolle.
———–
§ 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG): “(2) Als Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes gelten Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.”
§ 5 StVO: “(4) […] Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m”.
GrauWolf07 on
§2 StVO: (3) Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen.
Das ginge dann sogar so weit, dass Radfahrer anhalten müßten, damit die Bahn gefahrlos passieren kann.
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Sie wird sicher keinen unkontrollierten Rechtsschlenker machen. 😜
Aber berechtigte Frage.
Gute Frage!
Oh man auf beiden Bildern sieht es echt gruselig aus. Parkpläzte müssten weg.
Der gesetzliche Mindestabstand von 1,5 m innerorts und 2,0 m außerorts gilt nur für Kraftfahrzeuge. Straßenbahnen sind per Definition keine Kraftfahrzeuge.
Die Antwort lautet deswegen “Einzelfallentscheidung.”, weil der Begriff “ausreichender Seitenabstand” nicht fest definiert ist. “Ausreichend” hängt von den Umständen ab. Ein Dreirad wird man mit geringerem Abstand überholen können als eine unsichere Person auf einem zweirädrigen Fahrrad. Außerdem spielt die Geschwindigkeit von Fahrrad und Tram eine Rolle.
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§ 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG): “(2) Als Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes gelten Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.”
§ 5 StVO: “(4) […] Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m”.
§2 StVO: (3) Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen.
Das ginge dann sogar so weit, dass Radfahrer anhalten müßten, damit die Bahn gefahrlos passieren kann.